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Wer als Unternehmer mit dem Gedanken spielt, eine Mantelgesellschaft zu erwerben, der wird sich höchstwahrscheinlich auch mit dem Mantelrecht auseinandersetzen müssen. Dann nämlich, wenn er einen mehrheitlichen Verkauf der Anteilsrechte der Mantelgesellschaft plant. Diese Vorgehensweise wird allgemeinhin auch als "share deal" bezeichnet. Als zweite Voraussetzung für die Definition des Mantelhandels gilt die Liquidität der Mantelgesellschaft zu dem Zeitpunkt der Übetragung.
Die gesetzliche Grundlage
Das Mantelrecht hat seine alleinige Definition in dem Bundesgesetz der Stempelabgaben auf der Grundlage des Artikel 5 Absatz 2 des Bst b. StG und wird in der Schweiz als Neugründung einer Gesellschaft angesehen. Dies hat zwangsläufig zurfolge, dass der Neubesitzer der Mantelgesellschaft eine Emissionsabgabe in Höhe von einem Prozent des inneren Wertes der Mantelgesellschaft zu entrichten hat.
Weitere Steuerfolgen
Obgleich weitere näher definierte Bestimmungen auf der Grundlage gesetzlicher Definitionen nicht vorhanden sind so ergeben sich für den Neubesitzer der Mantelgesellschaft noch weitere steuerliche Folgen. In erster Linie sind hierbei die Verrechnungs- sowie Einkommens- und Gewinnsteuern zu nennen. Gemäß der Verrechnungssteuer muss der Neubesitzer eine Abgabe im Rahmen von 35 bis 53,8 Prozent der stillen Reserven einkalkulieren. Sofern der Verkäufer der Anteile der Mantelgesellschaft als natürliche Person agiert, so wird auch die Einkommenssteuer interessant. Sollte der Neubesitzer der Mantelgesellschaft die Anteile jedoch als juristische Person durchführen, so muss die Gewinnsteuer entrichtet werden.
Da bei der Übertragung einer Mantelgesellschaft davon ausgegangen wird dass die Gesellschaft liquide ist entfallen etwaige Verlustvorträge vollends. Bei der Übernahme unwertiger Darlehensforderungen und der späteren Erwirtschaftung einer sogenannten Werterholung wird dieses Verhalten in der Regel als geldwerte Leistung von der Gesellschaft gewertet.
Obgleich es bei dem reinen Erwerb einer Mantelgesellschaft steuerlich zunächst unerheblich ist, ob der Käufer als juristische oder natürliche Person auftritt, so gibt es natürlich auch stets Auswege aus den übermässigen Steuerforderungen. Insbesondere bei einem Aktienmantel kann ein sogenannter Staffelverkauf der Aktienanteile dazu führen, dass von keinem Mehrheitsanteilverkauf ausgegangen wird.