Domiziländerung - Sitzverlegung innerhalb der Schweiz

Der Unternehmenssitz oder das Rechtsdomizil in der Schweiz gilt als das Domizil für Unternehmen, von wo aus der unternehmerischen Tätigkeit nachgegangen wird, obgleich bei der Gründung eines Unternehmens in der Schweiz doch stets der regionale Aspekt unter steuerlichen sowie auch markttechnischen Faktoren mit Bedacht gewählt wurde, so kann mitunter auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Domiziländerung resp. Sitzverlegung des Unternehmens erforderlich werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, beispielsweise kann sich die steuerliche Lage oder auch die Marktgegebenheiten geändert haben, so dass die Verlegung des Unternehmenssitzes dem Wohl der Gesellschaft dienlich ist oder das Überleben des Unternehmens sichert. Es gibt jedoch wichtige Faktoren bei der Verlegung des Unternehmenssitzes zu beachten.

 

Entscheidend ist das Ziel

Zunächst erst einmal wird bei einer Sitzverlegung unterschieden zwischen der Verlegung innerhalb der gleichen politischen Gemeinde, der Verlegung des Unternehmenssitzes in eine andere politische Gemeinde sowie der sogenannten ausserkantonalen Sitzverlegung. Da die Schweiz in den einzelnen Gemeinden und Kantonen bekanntermassen unterschiedliche Steuerbedingungen hat, kann die Gesellschaft mit der Verlegung des Domizils mitunter sehr viel bares Geld einsparen und somit die wirtschaftliche Lage nachhaltig verbessern. Mit einem simplen Umzug der Einrichtung sowie des Personals kann dieser Schritt jedoch nicht einfach abgehandelt werden, da weitere Massnahmen erforderlich sind.

 

Welche Schritte sind erforderlich?

Der einfachste Schritt ist zweifelsohne die Sitzverlegung innerhalb der gleichen Gemeinde. Diese Massnahme muss lediglich bei dem Handelsregisteramt angemeldet werden. Geht diese Verlegung eines Domizils nicht mit einer Löschung einher, so muss direkt bei dem Handelsregisteramt der neue Unternehmenssitz anzugeben.

Bei einer Sitzverlegung in eine andere politische Gemeinde ist eine Änderung der Unternehmensstatuten erforderlich, die mit einer Gesellschaftsversammlung bzw. Generallversammlung per Beschluss gefasst wird. Bei einer AG sowie bei einer GmbH muss über diese Massnahme eine öffentliche Urkunde erstellt werden. Diese Urkunde ist, ebenso wie die Ab- und Anmeldung des alten und neuen Domizils, dem Handelsregisteramt vorzulegen. Auch in diesem Fall ist eine Erklärung der Gesellschaft erforderlich, dass sie ihren neuen Geschäftssitz im neuen Domizil errichtet hat und daher dort auch erreicht werden kann. Vereine oder Stiftungen müssen für eine Sitzverlegung nicht zwingend eine Änderung der Statuten erwirken.

Bei einer Sitzverlegung in einen anderen Kanton muss das dort ansässige Handelsregister eine Anmeldung übegeben werden, die im Original mit den entsprechenden Unterschriften notariell beglaubigt wurde. Auf der Basis der Massnahmen des neuen Handelsregisteramtes wird anschliessend die Abmeldung bei dem alten Handelsregisteramt forciert. Damit ist die Sitzverlegung abgeschlossen.

In Anbetracht der wenigen Massnahmen, die für eine Verlegung des Unternehmensdomizils in der Schweiz erforderlich sind, kann die Sitzverlegung durchaus ein sinnvolles Unterfangen zur langfristigen Konkurrenzfähigkeit eines Unternehmens darstellen.

 

Angebot der Woche

GmbH aus der Branche Handel mit Waren aller Art mit Sitz in Unterengstringen ZH, Jahrgang 2005, Stammkapital 20'000.-
Für nur 3'400.-

Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte

Firma verkaufen

Sie besitzen eine Schweizer Aktiengesellschaft oder eine GmbH welche Ihnen nur noch Kosten verursacht und Sie eigentlich gar keine Verwendung mehr dafür haben? Da können wir Ihnen weiterhelfen!

Lernen Sie uns kennen

Eine schöne Webseite kann viel aussagen und ein gutes Gefühl vermitteln - aber Vertrauen können Ihnen nur die Menschen dahinter geben. Lernen Sie uns persönlich kennen und machen Sie sich Ihr eigenes Bild.