Europäischen Aktiengesellschaft SE (Societas Europaea)

Vom international verwendeten "Societas Europaea" leitet sich die allgemein gebräuchliche Abkürzung SE für Europäische Aktiengesellschaft ab. Für diese Rechtsform entscheiden sich immer mehr Unternehmen, vor allen Dingen Start-Ups oder Unternehmen, die einen Gang an die Börse planen und dies als Alternative zur AG sehen. Doch was ist eine SE überhaupt - und wie funktioniert das für die Schweizer? 

 

Für Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Staaten

Sind Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig und entscheiden sich für die Rechtsform der SE, ist es für sie leichter, grenzüberschreitende Kooperationen einzugehen. Schließlich gilt in allen Staaten nationales Recht, auch wenn diese Mitglied der EU sind. Bisher mussten diese Unternehmen Tochtergesellschaften in den jeweiligen Staaten gründen, mit der SE als Rechtsform ist das nicht mehr nötig. Allerdings muss für die Gründung einer SE ein Mindestkapital von 120.000 Euro nachgewiesen werden.

Das Kapital wird in die einzelnen Aktien zerlegt und die Aktionäre haften lediglich bis zur gezeichneten Höhe. Die SE muss ihren Sitz entweder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder innerhalb der Europäischen Union haben. Da die Schweiz zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, ist die SE auch für Schweizer Unternehmen eine mögliche Rechtsform, wenn sie in mehreren Staaten tätig sein wollen. 

 

Die Gründung einer Societas Europaea

Wird eine SE gegründet, ist sie von nationalem Recht unabhängig. Doch sie kann nur von juristischen Personen gegründet werden, also von einem bereits bestehenden Unternehmen. Für die Gründung sind das bereits erwähnte Kapital von 120.000 Euro notwendig. In dem Staat, in dem sich die Hauptverwaltung des Unternehmens befindet, ist auch dessen Sitz.

Die Abkürzung SE ist in den Namen des Unternehmens mit aufzunehmen. Da es kein europaweites Register gibt, in dem sämtliche Europäischen Aktiengesellschaften eingetragen werden, wird die SE in das Handelsregister des Landes eingetragen, in dem sie ihren Sitz hat. Anschließend folgt die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft. Eine weitere Voraussetzung für die Gründung einer SE ist, dass sie tatsächlich europäisch tätig ist.

Dafür muss das Unternehmen, das diese Rechtsform wählen möchte, seit mindestens zwei Jahren in einem anderen Mitgliedsstaat eine Tochtergesellschaft haben. Sollen zwei Aktiengesellschaften zu einer SE zusammengeschlossen werden, müssen sie ihren jeweiligen Hauptsitz in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten haben. Ist das nicht der Fall, müssen sie seit mindestens zwei Jahren über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat verfügen. Wird von einer SE aus eine Tochtergesellschaft gegründet, kann dieses in einem der Länder passieren, in dem die SE ohnehin tätig ist. 

 

Buchführung in der SE

Für die Bilanz und die Steuererklärung gilt das Recht des Landes, in dem die SE ihren Sitz innehat. Sie ist dazu verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen, eine Gewinn- und Verlustrechnung, den geforderten Anhang sowie den Bericht über die Lage der Gesellschaft und den Verlauf der Geschäfte. Unterhält die SE Betriebsstätten und Niederlassungen in anderen Ländern, muss sie den dort geltenden Pflichten ebenfalls nachkommen.

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