Die rechtlichen Grundlagen für den Konzernabschluss finden sich gem. Schweizer Obligationenrecht in den Artikeln 963 fort folgende OR wieder, wobei gesagt werden muss, dass es im Hinblick auf die Erstellung des Konzernabschlusses keinerlei besondere Bewertungs- oder Bilanzierungsregeln gibt.
Die Anforderungen gem. § 957 Absatz 1 OR richten sich an alle Unternehmen, welche zu einer Rechnungslegung verpflichtet sind. Der Konzernabschluss bzw. Jahresabschluss muss dabei im Hinblick auf seinen Umfang sowie die Bestandteile mindestens folgendes aufweisen:
Der Konzernabschluss verfolgt das Ziel, dass den Empfängern ein sehr umfangreiches wirtschaftliches Bild im Hinblick auf die Finanz- sowie Ertrags- und Vermögenslage des jeweiligen Unternehmens dargeboten wird. Dementsprechend muss der Konzernabschluss natürlich in einer strukturierten Form auf der Basis der realen Gegebenheiten / der Wahrheit erstellt werden.
Ein Unternehmen, welches zur Rechnungslegung verpflichtet ist, soll durch den Konzernabschluss zuverlässig dieses Bild auf den jeweiligen Empfänger des Konzernabschlusses abstimmen, sodass eine gewisse Entscheidungsnützlichkeit des Empfängers gegeben ist.
In der gängigen Praxis erstellt ein Unternehmen des Swiss GAAP FER den Konzernabschluss auf der freiwilligen Basis, da auch das Unternehmen von dem Konzernabschluss einen Nutzen zieht. Insbesondere dann, wenn Fremdkapital für das kommende Geschäftsjahr generiert werden soll, ist der umfangreiche und strukturierte Konzernabschluss auf der Basis des anerkannten Standards gem. Artikel 962 OR unerlässlich.
Der Konzernabschluss muss zwar zwingend dem obersten Organ zwecks Genehmigung von der Jahresrechnung zur Prüfung vorgelegt werden, allerdings bedarf der Konzernabschluss an sich selbst überhaupt keiner Genehmigung.
Besonders erwähnt werden muss der Umstand, dass es für börsenkotierte Unternehmen im Hinblick auf den Konzernabschlus auch gesonderte Regelungen bei den Fristen gibt. Im Hinblick auf die gewählte Sprache des Konzernabschlusses sowie auch der Währung, die in dem Konzernabschluss genannt wird, gibt es jedoch keinerlei weitergehende festgelegte Regeln.
Ebenso verhält es sich auch im Hinblick auf die Offenlegung sowie Einsichtnahme. Im Hinblick auf die Offenlegung gibt es jedoch für börsenkotierte Unternehmen weitergehende Regelungen, die jedoch ausschliesslich derartige Unternehmen betrifft.
Désirée Müller
Geschäftsführerin
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Geht nicht, gibt’s nicht
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