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Die Gewinnsteuer bei juristischen Personen

Die Gewinnsteuer für juristische Personen ist das Gegenstück zur Einkommensteuer natürlicher Personen. Bei juristischen Personen wird dazu das Einkommen des vergangenen Geschäftsjahres herangezogen. Das Einkommen ist dabei gleichzusetzen mit dem Gewinn. Alle juristischen Personen, die ihren Sitz oder ihre Verwaltung in der Schweiz haben, sind zur Zahlung der Gewinnsteuer verpflichtet.

Was ist eine juristische Person

Was eine juristische Person ist, wird per Gesetz genau definiert. Es handelt sich um ein Unternehmen, welches einer natürlichen Person gleichgestellt ist. Sie ist rechtlich selbstständig und hat eine eigene Rechtsfähigkeit. Die juristische Person ist auf Dauer angelegt und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder des Unternehmens. Im Unterschied zu einer natürlichen Person ist sie zwar rechtsfähig, kann aber ohne ihre Organe nicht handeln.

Unterschiede zwischen juristischen Personen

Generell werden in der Schweiz zwei Gruppen von juristischen Personen unterschieden. Zur ersten Gruppe gehören alle Arten von Kapitalgesellschaften, wie zum Beispiel:

  • Aktiengesellschaften,
  • Kommanditgesellschaften,
  • Genossenschaften, die wie Kapitalgesellschaften besteuert werden und
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

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In die zweite Gruppe gehören Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

Die Versteuerung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird nach ihrem Reingewinn berechnet. Eine eidgenössische Kapitalsteuer fällt für beide nicht an. Der Steuersatz ist in allen Bundesländern gleich und beträgt 8,5 % des Reingewinns. Ein Steuerfluss kommt bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nicht zur Anwendung. Die bezahlte Steuer kann vom Gewinn wieder abgezogen werden und verringert damit den effektiven Steuersatz.

Ist eine Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft beteiligt, wird für die Beteiligungserträge ein Beteiligungsabzug gewährt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine beteiligte Gesellschaft eine Aktiengesellschaft, eine GmbH oder Kommanditgesellschaft ist. Der Beteiligungsabzug führt ebenfalls zu einer reduzierten Gewinnsteuer.

Allerdings tritt dieser Abzug erst dann in Kraft, wenn die beteiligten Gesellschaften mit mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital oder mit wenigstens 10 % am Gewinn und an den Reserven anderer Gesellschaften beteiligt sind. Eine weitere Möglichkeit, den Beteiligungsabzug anzusetzen, ist, wenn die Beteiligung der Gesellschaft mindestens einen Verkehrswert von 1 Million CHF ausmacht. Die Ermässigung wird ins Verhältnis zum Nettoertrag aus den Beteiligungen zum kompletten Reingewinn errechnet.

Die Versteuerung von Vereinen und Stiftungen

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen haben einem proportionalen Steuersatz von 4,25 % auf den Reingewinn. Es sei denn, sie sind aufgrund ihres gemeinnützigen oder sozialen Zwecks komplett von der Steuerpflicht befreit. Die gleiche Besteuerung trifft auf kollektive Kapitalanlagen zu, die einen direkten Grundbesitz haben. Diese Gesellschaften bleiben steuerfrei, wenn sie einen Gewinn unter 5000 CHF haben.

Gewinn und Kapitalsteuer juristischer Personen

Kantons- und Gemeindesteuern werden dort gezahlt, wo die juristische Person ihren Sitz oder ihre Verwaltung hat. Ausnahmen bestehen lediglich dann, wenn sie aufgrund bestimmter Tatbestände zu einem anderen Standort wirtschaftlich zugehörig sind. Bis auf wenige Ausnahmen haben die Kapitalgesellschaften überall die Kantonssteuer zu bezahlen. Lediglich in Uri unterlegen sie der Gemeindesteuer und im Kanton Basel-Stadt sind sie von der Gemeindesteuer befreit.

Ihre persönliche Beraterin

Désirée Müller 
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