Abovo Treuhand GmbH

Im Ausland leben und in der Schweiz eine GmbH oder AG gründen

Grundsätzlich darf jeder, der die finanziellen Möglichkeiten oder die Fähigkeiten hat, in der Schweiz ein Unternehmen gründen. Die Nationalität der Gründer ist dabei unerheblich. Allerdings unterscheidet die Schweiz zwischen EU- oder EFTA-Bürgern und Bewohnern, die aus Drittstaaten kommen. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang, wo die potenziellen Gründer ihren Hauptwohnsitz haben.

Verschiedene Rechtsformen für Unternehmen

Wie in fast allen Ländern gibt es auch in der Schweiz verschiedene Rechtsformen für Unternehmen. Am häufigsten ist die Einzelfirma, gefolgt von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Aktiengesellschaft (AG). Jeder, der in der Schweiz eine Firma gründen will, kann für sich entscheiden, welche Rechtsform er wählt. Allerdings gibt es in der Schweiz zwei verschiedene Systeme im Zusammenhang mit der Herkunft der Gründer. So haben Bewohner aus der Europäischen Union bzw. aus einem EFTA-Land bedeutende Vorteile gegenüber Personen, die aus einem der Drittstaaten kommen. Die Erstgenannten können von der Personenfreizügigkeit profitieren, während Bewohner aus einem Drittstaat nur beschränkt zugelassen werden.

Gründung einer Aktiengesellschaft

Grundvoraussetzung für die Gründung einer Aktiengesellschaft ist ein Verwaltungsrat, der in der Schweiz zeichnungsberechtigt und handlungsberechtigt ist. Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss deshalb einen Wohnsitz in der Schweiz haben, da nur hier lebenden Personen die Berechtigungen zugestanden werden. Die Nationalität hat damit nichts zu tun. Wenn im Statut eine Kollektivunterschrift vorgesehen ist, müssen wenigstens zwei Unterschriftsberechtigte innerhalb der Schweiz leben. Wo die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates leben, spielt für die Gründung einer Aktiengesellschaft keine Rolle.

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Für eine GmbH muss die Geschäftsführung in der Schweiz zeichnungs- und handlungsberechtigt sein. Damit gilt das Gleiche wie für die Aktiengesellschaft. Wenigstens ein Geschäftsführer muss bei der Einzelzeichnungsberechtigung in der Schweiz leben und bei einer Kollektivunterschrift müssen mindestens zwei unterschriftsberechtigte Geschäftsführer ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Weitere Geschäftsführer sind nicht an einen Wohnsitz in der Schweiz gebunden.

Der Sitz der Gesellschaft

Wenn Sie in der Schweiz eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH gründen wollen, müssen sie eine gültige Adresse im Inland haben. Die Schweiz unterscheidet dabei zwischen einer richtigen Adresse und einer c/o-Adresse. Bei einer richtigen Adresse verfügt das Unternehmen über eigene Räumlichkeiten und eine Infrastruktur. Für Unternehmen, die nicht ortsabhängig sind, empfiehlt es sich, sich einen Kanton mit günstigen Steuern und Abgaben an die Domizilhalter auszusuchen. Bei einer c/o-Adresse ist das Unternehmen lediglich über diese Adresse erreichbar. In der Adresse des Unternehmens muss erkennbar sein, dass es sich um eine c/o-Adresse handelt. Das Kürzel gehört verpflichtend zur Adresse.

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Ihre persönliche Beraterin

Désirée Müller 
Geschäftsführerin

Sprachen: DE, EN, IT, FR

Mein persönliches Motto:
Geht nicht, gibt’s nicht

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