Beide Gesellschaften haben gemeinsam, dass sie Kapitalgesellschaften sind. Bei der Aktiengesellschaft ist das Grundkapital in einzelne Aktien aufgeteilt. Wird eine GmbH umgewandelt, hat das verschiedene rechtliche Folgen. Der wichtigste Grund für eine Umwandlung ist sehr häufig die Kapitalbeschaffung oder eine Änderung der Unternehmensstrategie.
Vorteile und Gründe für eine Umwandlung
Im Laufe ihres Bestehens verändern Unternehmen häufig ihre Strategie und nicht immer geht die ursprüngliche Rechtsform damit konform. Im Art. 54 Abs. 1 lit. a FusG ist genau geregelt, welche Rechtsträger dazu berechtigt sind, einen Formwechsel zu vollziehen und was dabei zu beachten ist. Vor allem, wenn das Unternehmen stark im Wachsen begriffen ist und neue Märkte erschlossen werden sollen, kann eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vorteilhaft sein, um eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Durch die Umwandlung ist das Unternehmen relativ unabhängig von Bankkrediten. Ein weiterer Vorteil ist die Tatsache, dass Unternehmensanteile leichter auf neue Besitzer übertragbar sind. Allgemein haben die Aktiengesellschaften national und international bei Banken und Geschäftspartnern ein bedeutend höheres Ansehen. Für Anleger sind Aktiengesellschaften interessant, weil durch die Expertise des Aufsichtsrates die Kompetenz steigt und zu mehr Sicherheit bei ihnen führt.
Die Wirkung der Umwandlung
Der Gesetzgeber hat im Art. 53 FusG festgelegt, dass bei der Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft die Rechtsverhältnisse beibehalten werden. Die Gesellschaft ändert lediglich ihre Rechtsform und behält alle anderen Rechtsbeziehungen bei. Bei der Umwandlung muss auf die Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte laut Art. 56 Abs. 1 FusG geachtet werden. Die Mitglieder, die bislang Stammanteilsinhaber der GmbH waren, haben einen Anspruch auf Aktien der neuen Gesellschaft. Die Aktien müssen im Wert ihren bisherigen Anteilen entsprechen. Generell wirkt die Umwandlung in erster Linie gesellschaftsintern.
Gründungsvorschriften einhalten
Die Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft führt nicht zu einer Neugründung der Gesellschaft. Neue Rechtsformen müssen allerdings nach Art. 57 FusG eingehalten werden. Diese Vorschrift soll garantieren, dass Gründungsvorschriften nicht umgangen werden können. Wichtig sind dabei:
- die Liberierungsvorschriften für das Gesellschaftskapital,
- die Regeln des Firmenrechts,
- die Bestimmungen zum Gesellschaftszweck,
- die Organisation der Gesellschaft sowie
- bestehende Formvorschriften.
Umwandlung GmbH zu AG mit Abovo Treuhand GmbH
Vor der Umwandlung von der GmbH zur Aktiengesellschaft muss das bestehende Kapital auf CHF 100.000 erhöht werden, falls das noch nicht geschehen ist. Zusätzlich hat die Aktiengesellschaft Bestimmungen über die Mindestliberierung nach Art. 632 OR einzuhalten. In Art. 632 OR ist festgelegt, dass mindestens ein Betrag von CHF 50.000 und 20 % des Nennwertes jeder Aktie liberiert sein müssen.
Umwandlung nach Plan
Bevor aus einer GmbH eine Aktiengesellschaft werden kann, muss die Geschäftsführung einen Umwandlungsplan erstellen. Der Plan enthält die Grundzüge der Umwandlung und muss alle Informationen nach Art. 59 Abs. 1 FusG enthalten. Der Umwandlungsplan hat schriftlich zu erfolgen, alle Gesellschafter müssen ihm zustimmen.
Im Art. 60 FusG ist festgelegt, was im Umwandlungsplan mindestens stehen muss. Dazu gehören unter anderem:
- Sitz und Rechtsform des Unternehmens vor und nach der Umwandlung,
- die neuen Statuten der Gesellschaft,
- die Anteile nach Zahl, Art und Höhe der Anteilsinhaber nach der Umwandlung und
- Mitgliedschaft der Gesellschafter nach der Umwandlung.
Manche Handelsregisterämter verlangen zusätzlich die Identifikationsnummern.
Befreit von der Erstellung eines Umwandlungsberichtes durch die Geschäftsführung können KMU sein, wenn alle Gesellschafter dem zustimmen.