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GmbH aus der Branche Handel mit Waren aller Art mit Sitz in Unterengstringen ZH, Jahrgang 2005, Stammkapital 20'000.-
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Jedes Unternehmen, welches Angestellte beschäftigt, ist als Arbeitgeber einmal monatlich zu der Erstellung einer Lohnabrechnung verpflichtet. Die Lohnabrechnung ist allgemeinhin auch als Gehaltsabrechnung bekannt. Die Lohnbuchhaltung ist im Grunde genommen ein Oberbegriff für sämtliche Personalkosten eines Unternehmens. Jeder Arbeitnehmer in der Schweiz hat das Recht auf eine Lohnabrechnung, die in der gängigen Praxis als Textdokument seitens des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer herausgegeben wird.
Selbstverständlich müssen in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers gewisse Angaben zwingend bestimmte Angaben enthalten sein. Diese Angaben sind
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Der Arbeitnehmer hat gem. OR Art. 323 b Absatz 1 ausdrücklich das Recht darauf, eine Lohnabrechnung in schriftlicher Form von dem Arbeitgeber zu erhalten. Diese Lohnabrechnung muss überdies auch sehr eindeutig nachvollziehbar sein. Die Quellensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge müssen seitens des Arbeitgebers direkt von dem Bruttolohn abgezogen und Familienzulagen müssen vorgeschossen werden.
Zwar muss ein Arbeitgeber gegen Ende eines jeden Monats einen Lohn an den Arbeitnehmer entrichten und dann auch eine Lohnabrechnung erstellen, allerdings können gem. Art. 323 OR unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch anderweitige Fristen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden.
Die Lohnbuchhaltung ist für ein Unternehmen eine grundlegend wichtige Tätigkeit, da die Lohnbuchhaltung auch eine wichtige Informationsquelle für ein Unternehmen ist. Die Höhe der tatsächlichen Personalkosten können durch die Lohnbuchhaltung ermittelt werden. Anhand dieser Informationen kann das Unternehmen dann auch einschätzen, ob die realen Lohnkosten eine Erweiterung des Arbeitnehmerstabes zulassen oder ob etwaig betriebsbedingt Kürzungen oder Entlassungen erforderlich werden.
Die Lohnbuchhaltung fliesst auch in die gesamtunternehmerische Bilanz als feste Grösse mit ein.